Information
03.06.2014
Berufskraftfahrer-
Qualifikationsgesetz
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Übergangsfristen für Inhaber von Bestandsführerscheinen laufen im September 2014 ab
Am 10. September 2014 laufen die Übergangsfristen für Inhaber von Bestandsführerscheinen ab.
Wir informieren, wann eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz erforderlich ist.
Weitere Informationen finden Sie hier>>>
Sollten Sie Bedarf an entsprechenden Weiterbildungen haben, bitten wir Sie, sich umgehend im Ausbildungszentrum Bau, Frau Kranzdorf Tel: 0681 989 06 17, zu melden.
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – Weiterbildungserfordernis
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt für alle Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Damit sind im Wesentlichen alle Handwerksfahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtgewicht betroffen, wenn nicht die sog. Handwerkerausnahme greift.
Weiterbildungspflicht
I) Für alle Fahrer die unter die Handwerkerausnahme fallen, entfällt die Pflicht zur Fortbildung. Dies ist der überwiegende Teil der Handwerker im Baubereich, wenn es sich nicht um hauptberufliche Fahrer handelt.
Handwerkerausnahme
Durch § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG sind Kraftfahrzeuge ausgenommen, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung dienen, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Im Gegensatz zum Fahrpersonalrecht gibt es hier keine Gewichtsobergrenze und keinen begrenzenden maximalen Entfernungsradius. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. Das Führen des KFZ darf aber nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich u. a. daraus wieviel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung).
Damit unterliegen der Weiterbildungsverpflichtung nach dem BKrFQG hauptberufliche Fahrer und reine Auslieferungsfahrten von Material, das nicht vom Fahrer in Ausübung seines Berufes verwendet wird. Dagegen ist der Fahrer, der Material zur Baustelle befördert und anschließend damit dort arbeitet, vom BKrFQG ausgenommen und nicht fortbildungspflichtig.
Hinweis
Das Bundesamt für Güterverkehr beantwortet auf seiner Homepage ausführlich Fragen im Zusammenhang mit dem BKrFQG, u. a. auch, wann die sog. Handwerkerregelung greift.
http://www.bag.bund.de/DE/Service/FAQs/FAQUnterthemen/Berufskraftfahrerqualifikation_faq_node.html
II) Wenn die Handwerkerausnahme nicht greift, gilt Folgendes:
- Personen, die seit dem 10.09.2009 einen Führerschein (C1, C, etc.) erworben haben:
Bei Fahrern, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2014 erworben haben, ist eine Grundqualifikation mit Prüfung erforderlich, sowie grundsätzlich 5 Jahre nach Erwerb der Qualifikation eine erste Weiterbildung. Als Nachweis der Weiterbildungsqualifikation ist im Führerschein in Spalte 12 Schlüsselzeichen „95“ mit einem bestimmten Gültigkeitsdatum eingetragen. Rechtzeitig bis zu diesem Datum (Ablauf der Gültigkeit) muss eine Weiterbildung abgeschlossen und die Bescheinigung darüber bei der entsprechenden Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Weiterbildungen sind im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). - Für Inhaber von Führerscheinen, die Ihre Fahrerlaubnis noch vor dem Stichtag 10.09.2009 erworben haben:
- Für diese Fahrer gibt es einen Besitzstandschutz (§ 3 BKrFQG), d.h. sie unterliegen keiner Qualifikationspflicht, "nur" einer Pflicht zur Weiterbildung.
Die Verpflichtung zur Weiterbildung für Bestandsinhaber ist bis zum 10.09.2014 abzuschließen. Alle 5 Jahre muss die Weiterbildung wiederholt werden.
Übergangsregelung:
Um einen Gleichlauf mit der Gültigkeit von Führerscheinen zu ermöglichen können nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG Fahrer, deren Führerschein zwischen 10.09.2014 und 10.09.2016 abläuft, die Weiterbildung bis zum 10.09.2016 aufschieben, bzw. benötigen Fahrer den Weiterbildungsnachweis erst zum Ablaufdatum des Führerscheins. Dies betrifft nur die Inhaber der Führerscheine C, CE, die zeitliche Befristungen beinhalten. Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016 abläuft, brauchen daher einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Somit können sie den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Weiterbildungsbescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorlegen.
Das BAG gibt dazu folgendes Beispiel:
Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am 20.10.2005 erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der 20.10.2010. Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum mit 20.10.2015. Spätestens bei der Verlängerung zum 20.10.2015 muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden, d.h. die Weiterbildung ist rechtzeitig vorher abzuschließen.
Weiterbildung
- Dauer der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Die 35 Pflichtstunden können auf einzelne Blöcke aufgeteilt werden, sie müssen also nicht am Stück absolviert werden. Ein Einzelblock muss mindestens 7 Stunden umfassen.
- Nachweis der Weiterbildung
Die Weiterbildung wird durch einen Eintrag in Spalte 12 des Führerscheins dokumentiert (Schlüsselzahl „95“) einschließlich der Geltungsdauer. Dafür muss die Bescheinigung über die vorher abgeschlossene Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Hinweis
Es ist ausschließlich die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang verpflichtend, es gibt keine Abschlussprüfung.